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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.12.2019 – 5 AR (VS) 72/19

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. September 2019 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Der angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG).

Zitierte Vorschriften

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