Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.12.2019 – 5 AR (VS) 72/19
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. September 2019 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Randnummer 1
Der angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG).
Zitierte Vorschriften
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