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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.04.2016 – 5 AR (VS) 6/16

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. November und 10. Dezember 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts sind nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG), wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet; auch diese ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 – 5 AR [Vs] 46/11 mwN).

Zitierte Vorschriften

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