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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.07.2016 – 5 AR (VS) 46/16

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 24. Mai 2016 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 24. Mai 2016 auszulegende Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2016 ist nicht statthaft. Der Beschluss vom 24. Mai 2016 ist nicht anfechtbar, da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet (§ 29 Abs. 1 EGGVG; vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 – 5 AR (Vs) 46/11 mwN).

Zitierte Vorschriften

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