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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.09.2015 – 5 AR (VS) 46/15

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. August 2015 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. August 2015 auszulegende Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. August 2015, ergänzt durch Schreiben vom 13. September 2015, ist nicht statthaft. Der Beschluss vom 7. August 2015 ist nicht anfechtbar, da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG; vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 – 5 AR (Vs) 46/11 mwN).

Zitierte Vorschriften

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