Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.08.2013 – 5 AR (VS) 43/13
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2013 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG), wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet; auch diese ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 – 5 AR [Vs] 46/11 mwN).
Zitierte Vorschriften
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