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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.08.2013 – 5 AR (VS) 43/13

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2013 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG), wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet; auch diese ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 – 5 AR [Vs] 46/11 mwN).

Zitierte Vorschriften

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