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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.09.2015 – 5 AR (VS) 41/15

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Kammergerichts Berlin vom 29. Juni 2015 und 23. Juli 2015 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die als Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Kammergerichts Berlin vom 29. Juni 2015 und 23. Juli 2015 auszulegende Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2015 ist nicht statthaft. Die Beschlüsse vom 29. Juni 2015 und 23. Juli 2015 sind nicht anfechtbar, da das Kammergericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG; vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 – 5 AR (Vs) 46/11 mwN).

Zitierte Vorschriften

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