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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.09.2015 – 5 AR (VS) 40/15

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2015 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2015 auszulegende Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2015 ist nicht statthaft. Der Beschluss ist nicht anfechtbar, da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG; vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 – 5 AR (Vs) 46/11 mwN).

Zitierte Vorschriften

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