Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.04.2020 – 5 AR (VS) 2/20
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. November 2019 (Az.: III-1 VAs 97/19) wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Randnummer 1
Der angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG).
Zitierte Vorschriften
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