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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.04.2020 – 5 AR (VS) 2/20

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. November 2019 (Az.: III-1 VAs 97/19) wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Der angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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