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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 22.05.2014 – 4 StR 80/14

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible,

Richter am Bundesgerichtshof

Cierniak,

Dr. Franke,

Bender,

Dr. Quentin

als beisitzende Richter,

in der Verhandlung,

bei der Verkündung

als Vertreter des Generalbundesanwalts,

Rechtsanwältin

als Pflichtverteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 10. September 2013 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Randnummer 2

Die Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Februar 2014 keinen Erfolg.

Randnummer 3

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der von der Beschwerdeführerin nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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