Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 17.06.2004 – 4 StR 77/04
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanovi(cid:1),
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 11. Dezember 2003 wird verworfen. Der Schuldspruch wird jedoch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der Vergewaltigung schuldig ist. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung (Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten) unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil (Verurteilung wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg; zu berichtigen ist lediglich der Schuldspruch.
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hierbei bedarf es keiner Erörterung, ob der Angeklagte – wie das Landgericht angenommen hat - auch die Tatalternative des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Ausnutzen einer schutzlosen Lage) erfüllt hat, da die Feststellungen jedenfalls belegen, daß er das Tatopfer mit Gewalt (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zur Duldung der sexuellen Handlungen genötigt hat. Jedoch ist, da das Landgericht zutreffend die tatsächlichen Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB bejaht hat, die Urteilsformel dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte nicht der sexuellen Nötigung, sondern der Vergewaltigung schuldig ist (vgl. BGH NStZ 1998, 510, 511; bei Pfister: NStZ-RR 1999, 353; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 177 Rdn. 39, 39 a m.w.N.).
2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand.
a) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat das Landgericht nicht bei der konkreten Strafzumessung gegen das Verbot der Doppelverwertung des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Das Landgericht hat an den Anfang seiner Strafzumessungserwägungen nicht – wie geboten – die Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens gestellt, sondern unmittelbar mit einer Aufzählung der zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte begonnen. Im unmittelbaren Anschluß hat es sodann ausgeführt, daß andererseits „sich negativ auswirken (mußte), daß er (der Angeklagte) das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles i.S.d. § 177 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1 StGB erfüllt hat“, da er zwar nicht mit seinem Geschlechtsteil, aber doch mit seinen Fingern in die Scheide des Tatopfers eingedrungen sei und dort manipuliert habe. Damit hat es indes nicht etwa dem Angeklagten die Verwirklichung des Regelbeispiels (nochmals) bei der Strafzumessung im engeren Sinn straferschwerend angelastet, sondern ersichtlich nur die bis dahin unterlassene Strafrahmenbestimmung nachgeholt und zum Ausdruck gebracht, daß es bei der Bemessung der verhängten Strafe den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB zugrundelegt.
b) Zwar hat das Landgericht – was die Revision beanstandet – in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich erörtert, ob trotz Verwirklichung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB ausnahmsweise der Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen ist. Dies stellt hier jedoch keinen sachlichrechtlichen Mangel dar, da die Heranziehung des niedrigeren Strafrahmens in Anbetracht der Gesamtumstände, insbesondere angesichts des Alters des Tatopfers von gerade 15 Jahren, auch bei Berücksichtigung der vom Landgericht angeführten Strafmilderungsgründe fern lag (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 17; BGH NStZ-RR 1998, 299).
Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann
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