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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.03.2004 – 4 StR 72/04

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Oktober 2003 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 23. Februar 2004 u.a. ausgeführt:

"Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Der Straf-

ausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Das Landgericht hat dem Angeklagten strafschärfend zur Last

gelegt, dass er planmäßig und berechnend vorgegangen sei.

Er habe 'die Tat bereits geraume Zeit zuvor vorbereitet, indem

er in dem Esszimmer der Wohnung unbemerkt ein Bettlaken

auf den Tisch und darauf ein Kopfkissen legte' (UA S. 19).

Der Vorwurf, die Tat von langer Hand vorbereitet zu haben, ist

nur berechtigt, wenn der Angeklagte von vornherein beab-

sichtigte, seine Ehefrau zu vergewaltigen. Die Feststellungen

tragen diese Annahme nicht. Der Angeklagte hat, als seine

Ehefrau Sex ablehnte, wie in früheren Fällen [- ohne dabei

gewalttätig zu werden, UA S. 9, 16 -] versucht, sie unter Druck

zu setzen. Er bedrängte sie durch 'Sticheleien' und schüttete

ihre Parfümflaschen aus (UA S. 11). Mit ähnlichen Verhal-

tensweisen hatte er vor der Tat stets ein Einlenken und die

freiwillige Hingabe seiner Ehefrau erreicht (UA S. 9 f). Zu sei-

nen Gunsten ist daher davon auszugehen, dass er auch im

vorliegenden Fall mit einem Erfolg gerechnet hat und folglich

die Vorbereitungen in der Annahme getroffen hat, seine Ehe-

frau werde schließlich zu einem einverständlichen sexuellen

Kontakt bereit sein."

Dem stimmt der Senat zu und bemerkt ergänzend:

Im Hinblick auf die festgestellten gewichtigen Strafmilderungsgründe (UA 19) und insbesondere darauf, daß sich die Ehefrau des Angeklagten diesem nach der Tat wieder zugewandt hatte und es danach zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen kam (UA 13), hätte das Landgericht bei der Strafrahmenwahl auch erörtern müssen, ob das Vorliegen eines besonders schweren Falles (§ 177 Abs. 2 StGB) zu verneinen und der Strafzumessung der Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrundezulegen ist (vgl. BGH NStZ 1999, 615; StV 2000, 557, 558; 2001, 456, 457).

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urlaubsbedingt ortsabwesend

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