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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.11.2020 – 4 StR 654/19

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Die Ablehnungen der Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel und der Richter am Bundesgerichtshof Bender, Rommel und Dr. Quentin werden als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Befangenheitsanträge vom 11. und 18. November 2020, die der Angeklagte nach der von der Vorsitzenden mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 erfolgten Ablehnung der Übersendung der Originalakten sowie dem Senatsbeschluss vom 9. November 2020 gegen die jeweils tätigen Richter angebracht hat, sind gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO unzulässig. Zur Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses vom 9. November 2020 ‒ 4 StR 654/19 ‒ Bezug genommen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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