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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.08.2020 – 4 StR 654/19

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Der am 16. August 2020 beim Bundesgerichtshof eingegangene (und auf 10. Mai 2020 datierte) Befangenheitsantrag des Angeklagten wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Der Befangenheitsantrag ist – unabhängig davon, dass die abgelehnten Richter mit Ausnahme von Richter am Bundesgerichtshof Hoch nicht bezeichnet sind ‒ unzulässig, weil der Angeklagte keinen Grund zur Ablehnung im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO angegeben hat. Das Vorbringen des Angeklagten erschöpft sich weitgehend in eigenen Bewertungen und Behauptungen, die zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet sind, und im Übrigen in Wiederholungen des Vorbringens in früheren Befangenheitsanträgen, über die der Senat bereits entschieden hat. Beides steht dem gänzlichen Fehlen einer Begründung gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – 1 StR 7/15; Beschluss vom 10. Juli 2014 – 3 StR 262/14, NStZ 2014, 725 f.; Beschluss vom 15. November 2012 – 3 StR 239/12, NStZ-RR 2013, 153).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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