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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.06.2020 – 4 StR 654/19

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Der „Antrag auf Wiedereinsetzung“ und die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 20. Mai 2020 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

1. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf den Beschluss des Senats vom 20. Mai 2020 „Wiedereinsetzung“ beantragt, ist der Antrag unzulässig. Es fehlt bereits an dem Erfordernis der Versäumung einer Frist gemäß § 44 Abs. 1 StPO.

Randnummer 2

2. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der

Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme bedurfte es nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2007 ‒ 4 StR 236/07, NStZ 2008, 117).

Zitierte Vorschriften

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