Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.03.2007 – 4 StR 606/06
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. September 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die zur Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes führen-
de Beweiswürdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Die Kammer hat aus den drei Stichen der Angeklagten in den
Oberkörper ihres Ehemannes geschlussfolgert, dass die An-
geklagte angesichts der Gefährlichkeit der Tathandlung damit
rechnete und billigte, dass ihr Ehemann aufgrund der Stiche
versterben könnte (UA S. 11, 27, 44). Diese Schlussfolgerung
steht im Widerspruch zu dem von der Kammer festgestellten
Vorstellungsbild der Angeklagten nach der Tat. In diesem Zu-
sammenhang hat die Kammer ausgeführt: 'Da es ihr unmög-
lich schien, dass sie seinen Tod verursacht haben könnte, ge-
riet sie nunmehr in Panik ...' (UA S. 14). Dieses Vorstellungs-
bild kurze Zeit nach der Tatbegehung ist ohne nähere Erläute-
rung nicht mit der Feststellung für die Tatzeit vereinbar, dass
die Angeklagte einen tödlichen Erfolg für möglich hielt.
Darüber hinaus ist die Beweiswürdigung lückenhaft. Ange-
sichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist
selbst bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen immer auch
die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Ge-
fahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut
hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluss auf
bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei,
wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände ein-
bezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (vgl.
Senat NStZ-RR 2004, 204 f.). Die entsprechende Gesamt-
schau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl.
BGHSt 36, 1, 10) hat das Landgericht nicht vorgenommen.
Zwar hat sich die Kammer mit der hohen Alkoholisierung der
Angeklagten auseinandergesetzt (UA S. 44). Sie hat aber
nicht ausreichend das Nachtatverhalten der Angeklagten in ih-
re Erwägungen mit einfließen lassen. Dieses Nachtatverhalten
ist in Kombination mit der hohen Alkoholisierung und dem
Handeln aufgrund einer Notwehrlage geeignet, die Schlussfol-
gerung der Kammer zum bedingten Tötungsvorsatz in Zweifel
zu ziehen. Mit dem bedingten Tötungsvorsatz ist nicht ohne
weiteres in Übereinstimmung zu bringen, dass die Angeklagte
ihren Ehemann nach den Stichen aufforderte: 'Geh raus. Lass
mich endlich in Ruhe!' (UA S. 10) und erst nach dem Auffinden
des toten Ehemannes in Panik geriet, das Tatmesser entsorg-
te und sich durch Notizen psychisch Entlastung verschaffte
(UA S. 14). Dieses Verhalten lässt es auch möglich erschei-
nen, dass sie bewusst fahrlässig darauf vertraute, dass ihre
Stiche nicht tödlich enden werden. Diese Möglichkeit hätte die
Kammer jedenfalls erörtern müssen."
Die Revision beanstandet zudem zu Recht die Annahme des Landgerichts, der Alkoholkonsum der Angeklagten vor Begehung der Tat habe lediglich eine "leichtgradige Alkoholisierung“ bewirkt (UA 41), die die Wahrnehmungsund Informationsverarbeitungsfähigkeit der Angeklagten nicht beeinträchtigt habe (UA 43). Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet insbesondere die Annahme des Landgerichts, die Blutalkoholkonzentration der Angeklagten habe zur Tatzeit - unter Berücksichtigung eines Nachtrunks von 1,122 Promille - "um die 2 Promille“ betragen (UA 37). Zwar war von der im Wege der Rückrechnung ermittelten Blutalkoholkonzentration "von mehr als 3 Promille" (richtig: 3,35 Promille) der Anteil des Nachtrunks der Angeklagten, die zweimal je einen "Schluck“ aus einer mit einem 40-prozentigen alkoholischen Getränk gefüllten Flasche getrunken hat, abzuziehen. Das genaue Ausmaß des Nachtrunks hat das Landgericht jedoch offen gelassen, weil die Zeugin K. und die Angeklagte aus der im Jahre 2004 mit einer Art Rumverschnitt aufgefüllten Flasche nach der Aussage der Zeugin "wohl auch einige Male etwas aus dieser Flasche - und zwar 'pinnchenweise' - getrunken" haben. Letzteres ist rechtsfehlerhaft; vielmehr hätte nach dem Zweifelsgrundsatz nicht die bezogen auf die Originalfüllmenge von 0,5 l errechnete "maximal mögliche Nachtrunkmenge von
ml" bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit zu Grunde gelegt werden dürfen, sondern nur die sicher feststehende Mindestmenge. Zudem hätte in Anwendung des Zweifelssatzes bei der Berechnung ein Resorptionsverlust von 30 % in Ansatz gebracht werden müssen (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 10).
Die fehlerhafte Berechnung der Blutalkoholkonzentration kann Auswirkungen auf die Beurteilung sowohl des Tötungsvorsatzes als auch der Schuldfähigkeit der Angeklagten haben.
Der Generalbundesanwalt hat weiter ausgeführt:
"Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Rechtferti-
gung der Stiche der Angeklagten gemäß § 32 StGB erneut zu
prüfen. Gegen die Auffassung der Kammer, die Stiche der
Angeklagten wären nicht erforderlich gewesen, um den ge-
genwärtigen rechtswidrigen Angriff des Ehemannes von sich
abzuwenden (UA S. 46), bestehen Bedenken. Das Argument
der Kammer, die Angeklagte habe zunächst den Einsatz des
Messers androhen müssen, ist angesichts der Feststellung,
dass ihr der Griff des Ehemannes am Hals teilweise die Luft
nahm (UA S. 10), so nicht nachvollziehbar. Der alternative
Hinweis der Kammer auf die Möglichkeit, mit dem Messer auf
die Hand oder den Arm des Geschädigten einzustechen (UA
S. 46) überzeugt ebenfalls nicht. Es versteht sich auch vor
dem Hintergrund der früheren folgenlosen Angriffe des Ge-
schädigten nicht von selbst, dass Stiche in weniger sensible
Körperregionen den Angriff beendet hätten. Als nahe liegende
und daher zu erörternde Geschehensalternative kam in Be-
tracht, dass der Ehemann durch solches Verhalten der Ange-
klagten womöglich zusätzlich gereizt worden wäre und nicht
ohne Erfolgschance versucht hätte, der Angeklagten das
Messer gewaltsam abzunehmen (vgl. BGH NStZ-RR 1999,
264). Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang brauchte
sich die Angeklagte angesichts der erheblichen körperlichen
Überlegenheit ihres Ehemannes (UA S. 46) nicht einzulassen
(vgl. BGH NStZ 2002, 140).
Der Revision ist zudem zuzugeben, dass die Begründung, mit
der die Kammer einen Notwehrexzess gemäß § 33 StGB ab-
gelehnt hat, widersprüchlich ist. Die Argumentation der Kam-
mer, die Angeklagte habe in der von ihr als bedrohlich emp-
fundenen Situation nicht das Falsche getan, sondern ein ihr
zur Verfügung stehendes Mittel adäquat eingesetzt (UA
S. 48), steht nicht im Einklang mit der Wertung, dass die Ver-
teidigung der Angeklagten nicht erforderlich war (UA S. 46)."
Auch insoweit tritt der Senat der Stellungnahme des Generalbundesanwalts bei.
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