Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.01.2000 – 4 StR 597/99
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Der Nebenklägerin Inge J. wird auf ihren Antrag vom 14. April 1998 für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in dem Revisionsverfahren 4 StR 293/98 unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. Prozeßkostenhilfe bewilligt.
2. Der Antrag der Nebenklägerin vom 13. Oktober 1999, ihr in dem Revisionsverfahren 4 StR 597/99 Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
1. In dem durch die Beschlüsse des Senats vom 28. Juli 1998 bereits abgeschlossenen Verfahren 4 StR 293/98 ist der Nebenklägerin rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozeßkostenhilfe zu gewähren, da sie den Antrag rechtzeitig vor Abschluß des Revisionsverfahrens gestellt, damit bereits alles für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe Erforderliche getan hatte (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 397 a Rdn. 15) und die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorgelegen haben. 2. In dem nunmehr anhängigen Revisionsverfahren ist dagegen eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte Revision, die sich nur gegen den Strafausspruch richtet und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist, nicht erforderlich (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5 und 7).
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