Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.06.2002 – 4 StR 594/01
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Juli 2001 werden als unzulässig verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 16 Fällen sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Nebenkläger mit ihren Revisionen, mit denen sie allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen.
Die Revisionen sind unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. März 2002 hierzu zutreffend ausgeführt:
"Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausge-
führt und daher unzulässig gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO.
Die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge ist ebenfalls
unzulässig.
Es fehlt an einer hinreichenden Begründung, aus der er-
kennbar wird, ob die Nebenkläger mit dem Rechtsmittel ein
zulässiges Ziel verfolgen. Sie haben es nämlich versäumt,
innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, daß
sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuld-
spruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die
zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO
§ 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschluß vom 13. Juni
2000 - 4 StR 162/00). Es bleibt hier offen, ob die Nebenklä-
ger sich gegen den Schuldspruch wenden oder ob sie ledig-
lich die Strafbemessung beanstanden wollen. Bei dieser in-
soweit fehlenden Angabe des Zieles der Revision eines Ne-
benklägers handelt es sich jedoch um eine Zulässigkeitsvor-
aussetzung für das Rechtsmittel (BGH, Beschluß vom
14. Januar 1992 - 4 StR 629/91)."
Da die Revisionen erfolglos sind, tragen die Nebenkläger gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1, 3 StPO die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann
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