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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.02.2014 – 4 StR 579/13

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten am 16. Oktober 2013 wegen Vergewaltigung, wegen Körperverletzung in zwei Fällen, wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen und wegen Beleidigung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.

Randnummer 2

Der Antrag des Angeklagten vom 8. November 2013 auf Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist hat keinen Erfolg. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Januar 2014 zutreffend ausgeführt:

„Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzu-

lässig, weil es an der erforderlichen genauen Darlegung und

Glaubhaftmachung aller zwischen Beginn und Ende der ver-

säumten Frist liegenden Umstände fehlt, die für die Frage be-

deutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschul-

den es zu dem Versäumnis gekommen ist. Die Revisionsein-

legungsfrist endete bereits mit Ablauf des 23. Oktober 2013, da-

mit dem Vortrag des Verteidigers zufolge vor der Erteilung des

Auftrags zur Einlegung eines Rechtsmittels am 24. Oktober

2013. Damit ist ein vollständiger Sachverhalt, der ein Verschul-

den des Angeklagten an der Fristversäumnis ausschließt, nicht

dargelegt.“

Randnummer 3

Die ebenfalls mit Schreiben vom 8. November 2013 eingelegte Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. Oktober 2013 ist verfristet (§ 341 Abs. 1 StPO) und daher nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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