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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.12.2010 – 4 StR 574/10

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 17. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Stralsund vom 17. Mai 2010, das in seiner Gegenwart verkündet wurde, wegen schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, sowie wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt; ferner wurde die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen ihn vorbehalten und eine Anordnung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit einem auf den 20. Mai 2010 datierten, am 30. August 2010 beim Landgericht eingegangenen Schreiben Revision eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt.

Randnummer 2

Zu dem Antrag auf Wiedereinsetzung und zur Revision des Angeklagten hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.

Nach § 45 Abs. 2 StPO bedarf es der Darlegung und Glaub-

haftmachung der Tatsachen zur Begründung des Antrages. Es

fehlt an einem ausreichenden Vortrag der Tatsachen, die ein

Verschulden des Angeklagten an der Versäumung der Frist

des § 341 Abs. 1 StPO ausschließen könnten. Mögen zwar

dem Angeklagten, der noch am Tag der Urteilsverkündung in

die JVA Bützow zurückverlegt wurde, keine Postwertzeichen

und kein Telefax zur Einlegung der Revision zur Verfügung

gestanden haben, so ist dem Vorbringen jedoch nicht zu ent-

nehmen, weshalb er nicht über seinen Verteidiger Revision

einlegen konnte oder die Vorführung zum Amtsgericht des

Verwahrungsortes (§ 299 StPO) beantragt hat.

Zudem ist nicht dargetan, wann das Hindernis zur Einlegung

der Revision weggefallen ist, denn nach § 45 Abs. 1 Satz 1

StPO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu

stellen. Mag zwar das Schreiben des Angeklagten auf den

20. Mai 2010 datieren, so wurde es ausweislich des Post-

stempels (vgl. dazu SA Bd. XXVIII Bl. 58) jedenfalls erst im

August 2010 (das genaue Datum - vermutlich der 29.08.2010 -

ist nur schwer erkennbar) bei der Post aufgegeben und ging

am 30. August 2010 beim Landgericht Stralsund ein. Es ist

nicht ersichtlich, was den Angeklagten hinderte, das Schrei-

ben erst nach mehr als drei Monaten abzusenden. Ein ent-

sprechender Sachvortrag hätte sich dem Angeklagten schon

deshalb aufdrängen müssen, weil er in der Hauptverhandlung

am 21. Juli 2010 gegen D. u.a. seitens des Gerichts auf

die Rechtskraft seines Urteils hingewiesen wurde und er er-

klärte, dass er dies wisse (vgl. dazu Vermerk vom

06. September 2010, SA Bd. XXVIII Bl. 61).

Da dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

nicht gewährt werden kann, ist seine Revision nicht fristge-

recht eingelegt und daher unzulässig."

Randnummer 3

Dem tritt der Senat bei.

Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck

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