Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.02.2026 – 4 StR 570/24

Spruchkörper
4. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:110226B4STR570.24.0

Tenor

Die „Rechtsschutzbeschwerde“ des Angeklagten vom 3. Februar 2026 wird verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die am 20. November 2025 ergangenen Entscheidungen des Senats, der sämtliche Eingaben des Angeklagten zur Kenntnis genommen und bedacht hat, sind unanfechtbar. Für die weiteren sowie erneut vorgebrachten Begehren des Angeklagten ist der Senat nicht oder mit dem Abschluss des Revisionsverfahrens durch die Urteilsaufhebung gemäß § 349 Abs. 4 StPO nicht mehr zuständig.

Quentin Scheuß Momsen-Pflanz

Marks Gödicke

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 4 StR 570/24 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten