Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 30.01.2007 – 4 StR 570/06
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Der Antrag des Verurteilten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. April 2006 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Verurteilten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Verurteilten mit dem am 13. April 2006 in seiner Anwesenheit verkündeten Urteil wegen Betruges in 27 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit einem am 19. Oktober 2006 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat der derzeitige Verteidiger des Verurteilten gegen das Urteil Revision eingelegt und hinsichtlich der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Die Revision und der Wiedereinsetzungsantrag sind unzulässig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. Dezember 2006 zutreffend ausgeführt:
"Die Revision ist verspätet, weil sie nicht gemäß § 341 Abs. 1
StPO innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils
eingelegt worden ist.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 44 StPO
kann nicht gewährt werden. Es ist bereits zweifelhaft, ob der
Angeklagte das Einhalten der von § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO
normierten Wochenfrist ausreichend gemäß § 45 Abs. 2 Satz
1 StPO glaubhaft gemacht hat. Dieses Erfordernis gilt auch für
die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags (vgl. Meyer-
Goßner StPO 49. Aufl. § 45 Rdnr. 6). Der derzeitige Verteidi-
ger des Angeklagten, Rechtsanwalt J. , hat zwar bestä-
tigt, den Angeklagten im Telefonat vom 19. Oktober 2006 dar-
auf hingewiesen zu haben, dass offensichtlich kein Revisions-
verfahren betrieben worden sei. Es ist aber nicht nachvoll-
ziehbar, dass der gerichtserfahrene Angeklagte trotz der Zu-
stellung der Ladung zum Strafantritt vom 31. August 2006
noch über [richtig: einen Monat] von der Durchführung des
Revisionsverfahrens ausgegangen ist, ohne sich bei seinem
ursprünglichen Verteidiger, Rechtsanwalt D. , über dessen
Verlauf zu erkundigen. Dies bedarf jedoch keiner abschlie-
ßenden Klärung. Der Angeklagte hat jedenfalls nicht hinrei-
chend glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhin-
dert war, die Revisionseinlegungsfrist einzuhalten. Seine
schlichte - vom derzeitigen Verteidiger ohne eigene entspre-
chende Wahrnehmung lediglich wiedergegebene - Erklärung,
Rechtsanwalt D. habe die Revision entgegen dem ausdrück-
lichen Auftrag vom 18. April 2006 nicht eingelegt,
reicht als Mittel der Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. BGHR
StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 6)."
Maatz Athing Solin-Stojanović
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