Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.01.2002 – 4 StR 566/01
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 14. August 2001 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in einem Fall unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Stendal" vom 16. September 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet, ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hat es zum Strafausspruch Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Der Strafausspruch begegnet indessen durchgreifenden rechtli-
chen Bedenken. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht bei allen
drei Taten die - wenn auch nicht einschlägigen - Vorstrafen aus-
drücklich zu Lasten des Angeklagten gewertet. Dabei hat es
übersehen, daß es sich bei der gewichtigeren Strafe aus dem
Urteil des Amtsgerichts Stendal vom 16. September 1999 um die
gesamtstrafenfähige und deshalb einbezogene Strafe handelt,
die, weil die Tatzeit in der vorliegenden Sache vor jener Verur-
teilung liegt, eben keine eine Warnfunktion auslösende Vorstrafe
darstellt, so daß als einzige Vorbelastung nur die - relativ ge-
ringfügige, bei Tatbegehung zwei Jahre und bei Urteilsverkün-
dung fünf Jahre zurückliegende Verurteilung vom 17. Juni 1996
zu zehn Tagessätzen zu je 15 DM wegen des Gebrauchs eines
unversicherten Fahrzeugs verbleibt".
Dem tritt der Senat bei. Er kann nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, daß sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. Januar 2002 hat vorgelegen.
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