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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.07.2016 – 4 StR 552/15

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 23. Juni 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. April 2014 mit Beschluss vom 23. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; die weiter gehende Revision hat der Senat verworfen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 18. Juli 2016 erhobene Anhörungsrüge. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

Randnummer 2

Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Angeklagten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Dass er der Auffassung des Angeklagten zu dessen Rüge der unterbliebenen Negativmitteilung nach §§ 243 Abs. 4, 273 Abs. 1a StPO nicht gefolgt ist, begründet keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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