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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.02.2019 – 4 StR 524/18

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 26. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Revision des Angeklagten wurde – wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat – nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet und ist daher unzulässig. Die von dem stellvertretenden Vorsitzenden der Strafkammer in Vertretung des Vorsitzenden angeordnete Urteilszustellung war wirksam (vgl. Larcher in BeckOK-StPO § 36 Rn. 4).

Randnummer 2

Im Übrigen wäre die Revision aber auch unbegründet gewesen, weil das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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