Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.09.2016 – 4 StR 510/14
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
Die Erinnerung des Angeklagten gegen den Kostenansatz vom 13. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Danach müssen Anträge und Erklärungen schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Diesen Anforderungen genügt die E-Mail des Beschwerdeführers, mit der er seine Erinnerung angebracht hat, nicht. Sie trägt weder eine in Kopie wiedergegebene Unterschrift, noch ist sie mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, was entgegen dem Wortlaut des nach § 5a GKG anwendbaren § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO ein zwingendes Formerfordernis ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 – IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209; Beschluss vom 24. November 2014 – IX ZB 63/14; Beschluss vom 14. Mai 2013 – VI ZB 7/13, BGHZ 197, 209 Rn. 7 jeweils mwN).
Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt aus § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 – IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209; Beschluss vom 23. April 2015 – I ZB 73/14, NJW 2015, 2194).
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 4 StR 510/14 entschieden?“