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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.07.2020 – 4 StR 503/19

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juni 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Mit Beschluss vom 10. Juni 2020 hat der Senat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Juli 2018 im Einziehungsausspruch geändert und die weiter gehende Revision des Verurteilten verworfen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsätzen des Verteidigers vom 9. und 10. Juli 2020 erhobene Anhörungsrüge.

Randnummer 2

Der zulässige Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Die Verfahrensrüge, mit welcher der Verurteilte unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten mehrere Verstöße gegen § 244 Abs. 6 Satz 3 bis 5 StPO geltend gemacht hat, ist ‒ wie aus der Formulierung „soweit“ unter dem Gliederungspunkt 1. a) der ergänzenden Anmerkung zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ersichtlich ‒ lediglich hinsichtlich einer Beanstandung als unzulässig und im Übrigen entsprechend den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen worden.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Gericke in KK-StPO, 8. Aufl., § 356a Rn. 14 mwN).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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