Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.01.2006 – 4 StR 498/05

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. April 2005, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit welcher er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet.

Randnummer 2

Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 3

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

"Der Strafausspruch (UA S. 71) hat jedoch keinen Bestand.

Die Kammer hat auf den Angeklagten als Heranwachsenden

Jugendstrafrecht angewandt und unter dem Gesichtspunkt der

Schwere der Schuld eine Jugendstrafe verhängt, was nicht zu

beanstanden ist. Bei der konkreten Strafzumessung hat sie

sich jedoch durchweg von den Erwägungen leiten lassen, die

im Erwachsenenstrafrecht maßgeblich sind (...). Der Erzie-

hungsgedanke, der bei der Strafzumessung auch dann Vor-

rang hat, wenn die Jugendstrafe allein wegen der Schwere der

Schuld verhängt wird (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8),

findet sich nur in der pauschalen Wendung, die Jugendstrafe

werde 'als erzieherisch notwendig angesehen' (UA S. 72). Den

Urteilsgründen sind auch ansonsten keine Anhaltspunkte zu

entnehmen, die für eine hinreichende Berücksichtigung des

Erziehungsgedankens sprechen würden."

Randnummer 4

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanović Sost-Scheible

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 4 StR 498/05 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten