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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.08.2023 – 4 StR 484/22

Spruchkörper
4. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:010823B4STR484.22.0

Tenor

Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. Juni 2022 werden als unbegründet verworfen.

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die trotz des jeweils ungenau benannten Angriffsziels vom Senat nach entsprechender Auslegung noch für zulässig erachteten Revisionen der Nebenklägerinnen bleiben in der Sache ohne Erfolg. Die jeweils auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils hat keinen Anlass zur Aufhebung des freisprechenden Urteils ergeben.

Randnummer 2

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO).

Quentin | | Bartel | | Rommel

| Maatsch | | Marks |

Zitierte Vorschriften

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