Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.11.2017 – 4 StR 482/17
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle (Saale) vom 17. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Die Einwendungen der Revision gegen die Bemessung der Einzelstrafen und die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe zeigen keinen Rechtsfehler auf. Es ist insbesondere nicht zu besorgen, dass das Landgericht bei der Strafbemessung den Zeitablauf zwischen den Taten und dem angefochtenen Urteil aus dem Blick verloren hat. Vielmehr hat die Strafkammer diesen Umstand eingangs ihrer Strafzumessungserwägungen ausdrücklich bedacht.
b) Ohne Erfolg macht der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK geltend. Das Verfahren ist nach Bekanntwerden des Aufenthalts des Angeklagten ab Anfang 2017 zügig gefördert worden. Für eine den Strafverfolgungsorganen zuzurechnende Verfahrensverzögerung, die eine Kompensation rechtfertigen könnte, bieten die Urteilsfeststellungen keinen Anhalt. Eine Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 6 EMRK
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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