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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.12.2002 – 4 StR 477/02

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Juni 2002 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in 50 Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in weiteren 50 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Nebenklägerin, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Revision ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Dezember 2002 zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig, da sie sich ausschließlich gegen den Rechtsfolgenausspruch wendet.

Tepperwien Maatz Kuckein (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10) (cid:9)(cid:11) (cid:0)(cid:13) (cid:12)(cid:14) (cid:1)(cid:16) (cid:15)(cid:18) (cid:17)(cid:19) (cid:7)(cid:10) (cid:1)(cid:21) (cid:20)(cid:22) (cid:5)(cid:24)(cid:23) (cid:25)(cid:27) (cid:26)(cid:28) (cid:7)(cid:10) (cid:29)(cid:19) (cid:30)(cid:31) (cid:17) (cid:7)(cid:22) (cid:7)

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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