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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.04.2018 – 4 StR 469/17

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 15. März 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat mit Beschluss vom 15. März 2018 auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Bremen vom 31. März 2017 im Schuldspruch teilweise geändert, im Maßregelausspruch ergänzt sowie im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung – mit Blick auf die nicht mehr bestehende Zuständigkeit des Schwurgerichts – an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten hat der Senat verworfen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 16. April 2018 erhobene Gegenvorstellung, mit welcher unter Abänderung der Senatsentscheidung eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht – Schöffengericht – Bremen begehrt wird. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

Randnummer 2

Die Gegenvorstellung ist schon nicht statthaft, da Revisionsentscheidungen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden können (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. September 2015 – 4 StR 24/15, NStZ 2017, 427 mwN; vom 4. April 2006 – 5 StR 514/04, wistra 2006, 271; vom 17. September 1996 – 1 StR 264/96, bei Kusch, NStZ 1997, 379 Nr. 19). Ein Ausnahmefall liegt nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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