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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 08.03.2001 – 4 StR 466/00

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Dr. Kuckein,

Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof

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als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 15. Mai 2000 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten (K. ) bzw. acht Jahren (G. ) verurteilt; außerdem hat es die Unterbringung beider Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie bezüglich der Angeklagten K. eine Abweichung von der Vollstreckungsreihenfolge des § 67 Abs. 1 StGB angeordnet. Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegten, auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts; sie wendet sich dagegen, daß das Landgericht bei beiden - drogenabhängigen - Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen hat.

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 13. Dezember 2000 Bezug. Meyer-Goßner Maatz Kuckein Athing

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Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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