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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.11.2000 – 4 StR 460/00

Spruchkörper
4. Strafsenat

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November

Randnummer 2000

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 11. Juli 2000 im Straf-

ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. Oktober 2000 ausgeführt:

"Das Landgericht hat die gegen den Angeklagten verhängte

Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ent-

nommen. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden-

ken. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt beim Einsatz einer gela-

denen Schreckschußpistole voraus, daß der Täter durch Auf-

setzen auf Kopf oder Körper mit der Abgabe eines Schusses

droht (BGH, Beschluß vom 12. Januar 1999 - 4 StR 688/98 -

mit weiteren Nachweisen; Boetticher/Sander NStZ 1999, 292,

293/294). Eine derartige Verwendung hat die Strafkammer

ebenso wenig dargelegt wie die Androhung einer anderen

konkreten Anwendung des Tatmittels, die geeignet ist, erheb-

liche Verletzungen zu verursachen (BGH aaO). Nach den

Feststellungen richtete der Angeklagte die Tatwaffe "aus

nächster Nähe" auf die Filialleiterin und den Kassierer (UA

S. 6). Nähere Angaben zur Entfernung zwischen dem Ange-

klagten und den bedrohten Personen fehlen, so daß es dem

Revisionsgericht nicht möglich ist, die Schlußfolgerung des

Landgerichts, die Pistole sei angesichts dieser Verwendung

geeignet gewesen, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen

(UA S. 6), zu überprüfen. Das Verhalten des Angeklagten er-

füllt daher nur den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB

(BGH, Beschluß vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98).

Darüber hinaus hält auch die Begründung, mit der das Land-

gericht einen minder schweren Fall der schweren räuberi-

schen Erpressung nach § 255 i.V.m. § 250 StGB verneint hat,

rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat

zwar einerseits ausgeführt (UA S. 8), daß für die Prüfung der

Frage , ob der Ausnahmetatbestand anzuwenden ist, alle für

die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommenden

Umstände zu berücksichtigen sind. Sie hat dann allerdings

unter Hinweis auf die erhebliche kriminelle Energie, die der

Angeklagte bei der Tatplanung und -durchführung aufgewen-

det hat, einen minder schweren Fall verneint, ohne in diesem

Zusammenhang die erlittene Untersuchungshaft und die sta-

bilen persönlichen Lebensverhältnisse des Angeklagten so-

wie den Umstand zu erörtern, daß der Angeklagte nicht vor-

bestraft ist (vgl. BGH NStZ 1983, 119; BGH StV 1993, 245).

Dies läßt besorgen, daß die Strafkammer - worauf die Revisi-

on zu Recht hinweist - dem Gebot der Gesamtwürdigung aller

strafzumessungserheblichen Umstände (BGHR StGB vor

§ 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 1

bis 3; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 46 Rdn. 42 mit weite-

ren Nachweisen) nicht gerecht geworden ist. ..."

Dem schließt sich der Senat an. Er bemerkt ergänzend:

Daß das Landgericht die Maskierung des Angeklagten bei der Tat strafschärfend gewertet hat, ist - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit aus einer früheren Entscheidung des Senats (BGH, Beschluß vom 11. März 1997 - 4 StR 25/97) Gegenteiliges hätte entnommen werden können, hat der Senat hieran nicht festgehalten (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Januar 2000 - 4 StR 611/99). Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Wertung des Landgerichts, schon der Umstand, daß der Angeklagte bei der Ausführung der Tat maskiert gewesen sei, schließe in der Regel die Annahme eines minder schweren Falles aus ( vgl. BGH NStZ 1998, 188 f. ).

Der neue Tatrichter wird sich auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob eine Strafmilderung nach §§ 46 a , 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, obwohl es festgestellt hat, daß der Angeklagte sich bei der Filialleiterin für seine Tat schriftlich entschuldigt hatte und der Versicherung der Sparkasse die Kosten eines "Auslobungsbetrages" ersetzt hat, den diese an den Motorradfahrer gezahlt hatte.

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Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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