Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.11.2002 – 4 StR 455/02
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 5. Juli 2002, das dem Verteidiger am 9. August 2002 zugestellt wurde, wegen Beleidigung in fünf Fällen, davon zweimal in Tateinheit mit Bedrohung, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wegen Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Haftpflichtversicherungsschutz, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen unter Einbeziehung der vom Amtsgericht Tettnang vom 01.02.2001 - 6 Ds 35 Js 15990/2000 - verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen Nötigung, wegen Körperverletzung und wegen Beleidigung in drei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Bedrohung, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Mit Beschluß vom 11. September 2002 hat es die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO weder zu Protokoll des Rechtspflegers noch in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift angebracht worden sind.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit seinem nicht näher begründeten Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulässig, aber unbegründet. Das Rechtsmittel wurde zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden sind.
Es besteht auch kein Anlaß, dem Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO), da weder die Begründung der Revision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt worden ist noch Gründe für die Fristversäumung vorgetragen oder ersichtlich sind.
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