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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.11.2006 – 4 StR 415/06

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Nebenklägers Arif E. gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. Mai 2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Geschädigte und Nebenkläger Arif E. - ohne nähere Ausführungen - die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Randnummer 2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25. September 2006 hierzu ausgeführt:

"Die Revision ist unzulässig.

Nebenkläger können nach der gesetzlichen Regelung in § 400

Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine

andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklag-

te wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht

zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Es ist deshalb in

der Regel geboten, das Ziel des Rechtsmittels ausdrücklich zu

bezeichnen (vgl. BGH NStZ-RR 1999 S. 39). Dies ist hier nicht

erfolgt. Es bleibt vielmehr offen, ob sich die Revision gegen

die - im Übrigen rechtsfehlerfrei begründete - Annahme eines

Rücktritts vom versuchten Totschlag zum Nachteil des Ne-

benklägers E. ... oder gegen die Höhe der verhängten Stra-

fe richtet (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 1999 - 4 StR

68/99)."

Dem schließt sich der Senat an.

Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanović Sost-Scheible

Zitierte Vorschriften

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