Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.11.2007 – 4 StR 408/07
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. März 2007 in den Strafaussprüchen in den Fällen II. 1 bis 5 und 15 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer als Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat nur zu den Strafaussprüchen teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt: "Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung
nicht in vollem Umfang stand. Den Urteilsfeststellungen zufol-
ge hat sich der Angeklagte in einem vor der Strafkammer ge-
schlossenen Vergleich verpflichtet, an die Geschädigten Jas-
min O. und Andreas P. ein Schmerzensgeld in Höhe
von jeweils 7.000 €, zahlbar in monatlichen Raten in Höhe von
100 €, zu zahlen (UA S. 23). Bei dieser Sachlage stellt es ei-
nen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass das Landgericht
auf die Vorschrift des § 46 a Absatz 1 Nr. 1 StGB nicht einge-
gangen ist. Diese Vorschrift, die in erster Linie dem immate-
riellen Ausgleich zwischen Täter und Opfer dient (Senat,
Beschl. v. 14.12.1999 - 4 StR 554/99, StV 2000, 129), ver-
langt, dass der Täter im Bemühen um diesen Ausgleich die
Tat 'ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder
deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt'. Dies kann hier
nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dass das
Landgericht das Bemühen als ernsthaft angesehen hat, ergibt
sich schon daraus, dass es dem Angeklagten die Vergleichs-
bemühungen ausdrücklich strafmildernd zugutegehalten hat
(UA S. 23). Dies konnte die hier gebotene Prüfung des Vorlie-
gens der Voraussetzungen des § 46 a StGB aber nicht erset-
zen (vgl. Senat, Beschl. v. 14.12.1999 - 4 StR 554/99, StV
2000, 129 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 22.02.2001 - 3 StR 41/01,
StV 2001, 457; s.a. BGH, Beschl. v. 12.06.2002 - 1 StR 79/02,
NStZ-RR 2002, 263, 264). Auf diesem Rechtsfehler kann der
Strafausspruch in den Einzelstrafen, soweit sie die vom Ver-
gleich Begünstigten betreffen, auch beruhen.
Die im Übrigen nicht zu beanstandenden Einzelstrafen der
zum Nachteil der Geschädigten Mike O. (Fälle 6 bis 13) und
Dennis P. (Fall 14) begangenen Taten bleiben davon unbe-
rührt. Soweit der Angeklagte im Fall 13 zugleich auch an And-
reas P. manipuliert hat, liegt das Schwergewicht der Tat -
der Oralverkehr durch den Angeklagten - im Geschehen zum
Nachteil des Geschädigten Mike O. . Ein Täter-Opfer-
Ausgleich mit Andreas P. lässt das wesentliche, den Quali-
fikationstatbestand begründende Tatunrecht und damit die
verhängte Einzelstrafe unberührt.
Infolge der teilweisen Aufhebung der Einzelstrafen kann auch
der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben. Bei der
Neufestsetzung wird der Tatrichter zu beachten haben, dass
ein Härteausgleich, den die Strafkammer im Hinblick auf die
mit Strafbefehl vom 1. April 2003 verhängte Strafe vorgenom-
men hat, nicht angezeigt ist. Die Vollstreckung jener Strafe hat
eine Zäsurwirkung entfallen lassen, so dass tatsächlich keine
auszugleichende Benachteiligung des Angeklagten vorgele-
gen hat (vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. 2007 § 55 Rn. 23
m.w.N.).
Die teilweise Aufhebung der Einzelstrafen und des Gesamt-
strafenausspruchs lässt den Maßregelausspruch unberührt."
Den Ausführungen des Generalbundesanwalts kann sich der Senat nicht verschließen. Der neu entscheidende Tatrichter wird jedoch sorgfältig zu prüfen haben, ob angesichts der hier vorliegenden Deliktsart und der vorzunehmenden Gesamtbewertung von Taten, Täter und Umfang der Wiedergutmachungsbemühungen eine Strafrahmenmilderung in Betracht kommt (vgl. BGHSt 48, 134,
ff.; BGH StV 2000, 129; BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 1, 6).
Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanović Sost-Scheible
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