Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.11.2013 – 4 StR 407/13
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Gründe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 24. Oktober 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass – entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. September 2013 – eine konventionswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt wird und dass der der Nebenklägerin M. zugesprochene Anspruch in Höhe von 4.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erst ab dem 12. September 2012 zu verzinsen ist; hinsichtlich des weiteren Zinsanspruchs wird von einer Entscheidung abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 – 1 StR 412/03, StraFo 2004, 144; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2011 – 4 StR 676/10). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 1992 – 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Zitierte Vorschriften
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