Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.10.2011 – 4 StR 406/11
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. März 2011 im Schuldspruch - auch hinsichtlich der früheren Mitangeklagten N. und L. - dahin berichtigt, dass die Angeklagten schuldig sind des besonders schweren Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Schuldspruch ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift zutreffend dargelegten Gründen zu berichtigen. Diese Änderung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die früheren Mitangeklagten N. und L. zu erstrecken.
Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender materiellrechtlicher Würdigung auf mildere Rechtsfolgen erkannt hätte. Das Landgericht hat die gegen die erwachsenen Angeklagten N. und R. verhängten Strafen rechtsfehlerfrei dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen. Weder bei dem Angeklagten R. noch bei dem früheren Mitangeklagten N. hat die Jugendkammer die zu Unrecht angenommene Verwirklichung auch des § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB strafschärfend verwertet. Die Berücksichtigung der Verwirklichung „jeweils mehrere(r) Straftatbestände“ zu Lasten der Angeklagten trifft unabhängig hiervon zu. Auch die formellen Voraussetzungen für den Vorbehalt der Unterbringung des früheren Mitangeklagten N. in der Sicherungsverwahrung sind unverändert erfüllt. Die gegen den heranwachsenden Mitangeklagten L. verhängte Einheitsjugendstrafe hat das Landgericht vorrangig auf erzieherische Gesichtspunkte gestützt.
Zitierte Vorschriften
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