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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.09.2005 – 4 StR 399/05

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15. März 2005 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Angeklagte wurde am 15. März 2005 u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Ihm wurde mündlich eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte mit Schreiben vom 17. März 2005, das beim Landgericht am 21. März 2005 einging, Revision ein. Mit dem Hinweis, dass die förmliche Urteilszustellung an seinen Pflichtverteidiger erfolge, wurde dem Angeklagten eine Urteilsabschrift übersandt. Seinem Pflichtverteidiger wurde das Urteil am 21. April 2005 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit Beschluss vom 27. Mai 2005 verwarf das Landgericht die Revision, weil innerhalb der Begründungsfrist Revisionsanträge und deren Begründung nicht angebracht worden waren (§ 345 Abs. 1 StPO). Gemäß der Verfügung vom 31. Mai 2005, die am 1. Juni 2005 ausgeführt wurde, wurde dem Angeklagten unter Übersendung einer Beschlussabschrift mitgeteilt, dass die förmliche Zustellung des Beschlusses an seinen Pflichtverteidiger erfolgt. Diesem wurde der Beschluss am 6. Juni 2005 gegen Empfangsbekenntnis mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2005 zeigte der jetzige Verteidiger des Angeklagten an, dass er diesen vertrete. Dem Schriftsatz war ein mit der Überschrift "Vollmacht" versehenes Schreiben des Angeklagten vom 13. Juni 2005 beigefügt, mit dem der Angeklagte seinen jetzigen Verteidiger um ein Gespräch gebeten hatte. Dieser begründete die Revision mit Schriftsatz vom 27. Juni

Randnummer 2005

und beantragte, dem Angeklagten nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Generalbundesanwalt hat hierzu u.a. ausgeführt:

"Der Wiedereinsetzungsantrag des jetzigen Verteidigers ist

unzulässig, da bereits die formalen Voraussetzungen für die

sachliche Prüfung des Wiedereinsetzungsantrags gegen die

Versäumung der Revisionsbegründungsfrist fehlen (BGHR

StPO § 44 Abs. 1 Verhinderung 11). Der Antrag des Verteidi-

gers verhält sich nicht dazu, wann das Hindernis, das einer

rechtzeitigen Revisionsbegründung entgegenstand, wegfiel.

Zwar hat der Verteidiger vorgetragen, die Versäumnis sei dem

Verurteilten erstmals durch die formlose Mitteilung des Ver-

werfungsbeschlusses vom 27. Mai 2005 zur Kenntnis gelangt.

Entscheidend für den Fristbeginn der Wochenfrist für die

Wiedereinsetzung ist nämlich der Zeitpunkt der Kenntnis-

nahme durch den Angeklagten und nicht der Zeitpunkt der

Kenntnisnahme durch den vormaligen Pflichtverteidiger,

zumal dieser nicht mit dem Betreiben einer Revision

beauftragt war (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 StR

114/92; Meyer-Goßner, StPO 48. Auflage, § 45 Rdnr. 3).

Wann dem Verurteilten der Verwerfungsbeschluss letztlich

bekannt gegeben wurde, teilt der Wiedereinsetzungsantrag

nicht mit. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der

Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich

ist, gehört zur formgerechten Anbringung des

Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt,

wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand,

weggefallen ist (BGH, Beschluss vom 8. Januar 1997 - 3 StR

539/96; BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 m.w.N.).

Bedenken bestehen auch im Hinblick auf eine ausreichende

Glaubhaftmachung. Denn die eigene eidesstattliche Versiche-

rung des Verurteilten ist kein zulässiges Mittel der Glaubhaft-

machung (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1). Die

hierin zu sehende schlichte Erklärung des Verurteilten reicht

zur Glaubhaftmachung grundsätzlich nicht aus. Zwar stehen

andere Beweismittel nicht zur Verfügung, es handelt sich aber

gerade nicht um einen nahe liegenden Versäumnisgrund (KK-

Maul, StPO, 5. Aufl. § 45 Rdnr. 13)."

Dem tritt der Senat bei, zumal eine unverschuldete Fristversäumnis vom Antragsteller nicht vorgetragen wird.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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