Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.12.2006 – 4 StR 393/06
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 27. Juni 2006, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Das Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachrüge Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. Dezember
ausgeführt:
"Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte
Mitglied der Bande um St. und S. war. Bei der
Unterstützung der Bandentaten hat er somit nicht als Mitglied
der Bande gehandelt. Da das Tatbestandsmerkmal 'als Mit-
glied der Bande' als ein besonderes persönliches Merkmal im
Sinne des § 28 Abs. 2 StGB zu betrachten ist (vgl. BGHSt 47,
214, 216 m.w.N.), findet der qualifizierte Tatbestand des
§ 244 a Abs. 1 StGB auf einen Tatbeteiligten, der nicht als
Bandenmitglied gehandelt hat, keine Anwendung (vgl. BGHSt
46, 120, 128).
Auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum
Diebstahl kommt nicht in Betracht, weil das Landgericht nicht
rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass er durch die Anmietung
einer Garage in M. und durch die Zulassung des Audi
A 6 auf seinen Namen (UA S. 9) Beihilfe zu Diebstahlstaten
geleistet hat, die Mitglieder der Bande um St.
begangen haben. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entneh-
men, dass 'Mitglieder der Bande um St. und S.
- insgesamt mindestens 4 bis 5 Personen' - diese Fahr-
zeuge entwendet haben. Auch die Annahme, die Fahrzeuge
seien unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 StPO genannten Vor-
aussetzungen gestohlen worden, findet in den Urteilsgründen
keine Stütze. Zudem hat das Landgericht im Rahmen der
rechtlichen Würdigung ausgeführt, es habe sich um eine Ban-
de gehandelt, 'die die Diebstähle begangen und organisiert hat
bzw. an der anschließenden Verwertung der gestohlenen
Fahrzeuge mitgewirkt und davon profitiert hat' (UA S. 17).
Deshalb hätte auch die Möglichkeit der Erörterung bedurft,
dass die vom Angeklagten durch die Anmietung der Garage
unterstützten Haupttäter nicht die Diebe der Fahrzeuge gewe-
sen sind, sondern [dass sie] sich ihrerseits die Fahrzeuge von
den Dieben verschafft oder diese im Auftrag der Diebe abge-
setzt haben, und der Angeklagte sich der Hehlerei in der Form
der Absatzhilfe oder Beihilfe zu den Hehlereitaten der Bande
schuldig gemacht hat (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 208).
Soweit der Angeklagte den Audi A 6 auf sich zugelassen hat
(UA S. 9), lassen die Urteilsgründe zudem offen, ob die
Haupttat zu dem Zeitpunkt der Anmeldung des Fahrzeugs be-
reits beendet war (vgl. BGH StraFo 2006, 340), so dass inso-
weit eine Strafbarkeit nur wegen Begünstigung in Betracht
käme (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 208; NStZ 2003, 32, 33)."
Dem tritt der Senat bei.
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