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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.10.2004 – 4 StR 387/04

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 27. Mai 2004 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 1. September 2004 unter anderem zutreffend ausgeführt:

"Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand, da die

Kammer der Strafzumessung einen unzutreffenden Strafrah-

men zugrunde gelegt hat (sechs Monate bis drei Jahre und

neun Monate - UA S. 13). Ausgehend von dem minder schwe-

ren Fall nach § 249 Abs. 2 StGB (sechs Monate bis fünf Jah-

re) und einer weiteren Reduzierung nach den §§ 21, 49

Abs. 1 StGB ergibt sich ein Strafrahmen von einem Monat

(§ 49 Abs. 1 Nr. 3 letzte Alternative i.V.m. § 38 Abs. 2

2. Halbsatz StGB) bis drei Jahre und neun Monate. ..."

Im Hinblick darauf, daß sich die verhängte Strafe an der vom Landgericht angenommenen Mindeststrafe orientiert, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich der Fehler auf die Strafbemessung ausgewirkt hat. Der Strafausspruch muß daher aufgehoben werden. Die der Strafe zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie können daher bestehen bleiben.

Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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