Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.09.2001 – 4 StR 376/01
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
Dem Nebenkläger Naser K. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt Ludwig M. B. aus M. als Beistand bestellt.
Gründe
Der Nebenkläger hat beantragt, ihm für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Ludwig M. B. beizuordnen.
Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die die Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels und eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor (§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO).
Maatz Tolksdorf Athing Solin-Stojanoviæ Ernemann
Zitierte Vorschriften
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