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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.09.2006 – 4 StR 339/06

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten hat es durch Beschluss vom 28. Juni 2006 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Randnummer 2

Die Verwerfung ist zu Recht erfolgt, weil das Rechtsmittel nicht gemäß § 345 Abs. 1 StPO innerhalb eines Monats seit Zustellung des Urteils begründet worden ist. Der als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts anzusehende "Einspruch" des Angeklagten ist daher unbegründet.

Randnummer 3

Für ein zulässiges Wiedereinsetzungsbegehren liegen keine Anhaltspunkte vor, weil weder eine unverschuldete Versäumung der Revisionsbegründungsfrist glaubhaft gemacht noch gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die Revision innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO formgerecht (§ 345 Abs. 2 StPO) begründet worden ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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