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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.11.2016 – 4 StR 335/16

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 28. September 2016 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat mit Beschluss vom 28. September 2016 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 18. April 2016 als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner beim Bundesgerichtshof am 19. Oktober 2016 eingegangenen Anhörungsrüge. Zur Begründung macht er u.a. Ausführungen zu den einzelnen Tatvorwürfen.

Randnummer 2

Der Senat kann offen lassen, ob die Anhörungsrüge zulässig erhoben ist (§ 356a Satz 2 und 3 StPO). Sie ist jedenfalls unbegründet.

Randnummer 3

Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs, die Veranlassung gäbe, das Verfahren gemäß § 356a Satz 1 StPO in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass des Verwerfungsbeschlusses bestand, macht der Verurteilte nicht geltend. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Schriftsatz seines Verteidigers, mit dem dieser die zunächst nur allgemein erhobene Sachrüge näher begründet hat, hat bei der Beschlussfassung vorgelegen und ist vom Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden. Eine (weiter gehende) Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463 mwN).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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