Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.09.2002 – 4 StR 329/02
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. Juli 2001, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Das Urteil begegnet im Strafausspruch durchgreifenden
rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht eine Strafmilde-
rung nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat, obwohl
nach den Feststellungen hierzu Anlaß bestand. Der Ange-
klagte hat sich bei der Geschädigten K. entschuldigt und
auf Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, die die
Geschädigte an ihn gestellt hat, 600 DM bezahlt bzw. einen
Anspruch auf Rückzahlung einer von ihm in diesem Verfahren
geleisteten Kaution in Höhe von 5.000 DM abgetreten (UA
S. 9, 20). Damit hat er der Geschädigten nicht nur den mate-
riellen Schaden ersetzt, sondern einen erheblichen Betrag
zum Ausgleich der darüber hinaus gehenden Folgen seiner
Straftat geleistet.
Bei dieser Sachlage stellt es einen durchgreifenden Rechts-
fehler dar, daß das Landgericht auf die Vorschrift des § 46 a
StGB nicht eingegangen ist. In Betracht zu ziehen war hier die
Vorschrift des § 46 a Nr. 1 StGB, die - anders als die in erster
Linie für materiellen Schadensersatz bei Vermögensdelikten
vorgesehene Vorschrift des § 46 a Nr. 2 StGB - dem immate-
riellen Ausgleich zwischen Täter und Opfer dient (BGH NStZ
1995, 492). Die Vorschrift verlangt, daß der Täter im Bemü-
hen, diesen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat
"ganz oder zum überwiegenden Teil" wiedergutgemacht hat,
läßt es aber auch ausreichen, daß der Täter dieses Ziel
ernsthaft erstrebt.
Daß es sich hier so verhält und die von dem Angeklagten er-
brachten Leistungen Ausdruck "umfassender Ausgleichsbe-
mühungen" und "Übernahme von Verantwortung für die Fol-
gen seiner Straftat" sind (BTDrucks. 12/6853 S. 21), kann
nicht von vornherein ausgeschlossen werden, zumal nähere
Einzelheiten nicht mitgeteilt werden. Die allgemeine strafmil-
dernde Berücksichtigung der Schadenswiedergutmachung
konnte die hier gebotene Prüfung des Vorliegens der Voraus-
setzungen des § 46 a StGB nicht ersetzen (BGH StV 2001,
346). Über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe ist daher
neu zu befinden. Die Feststellungen können bestehen bleiben
und durch neue Feststellungen, die den bisher getroffenen
nicht widersprechen, insbesondere zum Täter-Opfer-
Ausgleich, ergänzt werden".
Dem tritt der Senat bei.
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