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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.09.2002 – 4 StR 329/02

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. Juli 2001, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Das Urteil begegnet im Strafausspruch durchgreifenden

rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht eine Strafmilde-

rung nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat, obwohl

nach den Feststellungen hierzu Anlaß bestand. Der Ange-

klagte hat sich bei der Geschädigten K. entschuldigt und

auf Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, die die

Geschädigte an ihn gestellt hat, 600 DM bezahlt bzw. einen

Anspruch auf Rückzahlung einer von ihm in diesem Verfahren

geleisteten Kaution in Höhe von 5.000 DM abgetreten (UA

S. 9, 20). Damit hat er der Geschädigten nicht nur den mate-

riellen Schaden ersetzt, sondern einen erheblichen Betrag

zum Ausgleich der darüber hinaus gehenden Folgen seiner

Straftat geleistet.

Bei dieser Sachlage stellt es einen durchgreifenden Rechts-

fehler dar, daß das Landgericht auf die Vorschrift des § 46 a

StGB nicht eingegangen ist. In Betracht zu ziehen war hier die

Vorschrift des § 46 a Nr. 1 StGB, die - anders als die in erster

Linie für materiellen Schadensersatz bei Vermögensdelikten

vorgesehene Vorschrift des § 46 a Nr. 2 StGB - dem immate-

riellen Ausgleich zwischen Täter und Opfer dient (BGH NStZ

1995, 492). Die Vorschrift verlangt, daß der Täter im Bemü-

hen, diesen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat

"ganz oder zum überwiegenden Teil" wiedergutgemacht hat,

läßt es aber auch ausreichen, daß der Täter dieses Ziel

ernsthaft erstrebt.

Daß es sich hier so verhält und die von dem Angeklagten er-

brachten Leistungen Ausdruck "umfassender Ausgleichsbe-

mühungen" und "Übernahme von Verantwortung für die Fol-

gen seiner Straftat" sind (BTDrucks. 12/6853 S. 21), kann

nicht von vornherein ausgeschlossen werden, zumal nähere

Einzelheiten nicht mitgeteilt werden. Die allgemeine strafmil-

dernde Berücksichtigung der Schadenswiedergutmachung

konnte die hier gebotene Prüfung des Vorliegens der Voraus-

setzungen des § 46 a StGB nicht ersetzen (BGH StV 2001,

346). Über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe ist daher

neu zu befinden. Die Feststellungen können bestehen bleiben

und durch neue Feststellungen, die den bisher getroffenen

nicht widersprechen, insbesondere zum Täter-Opfer-

Ausgleich, ergänzt werden".

Dem tritt der Senat bei.

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Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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