Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.08.2010 – 4 StR 313/10
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 10. März 2010 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Zweibrücken vom 26. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Vorwegvollzug von einem Jahr der verhängten Strafe angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten "zur Fristwahrung" Revision eingelegt und hierbei weiter ausgeführt: "Ich werde bis zum Ende der kommenden Kalenderwoche mitteilen, ob das Revisionsverfahren durchgeführt werden soll". Nachdem bis zum Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO weder die angekündigte Erklärung noch eine Rechtsmittelbegründung eingegangen war, verwarf das Landgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig. Hiergegen hat der Angeklagte auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ersucht. Die versäumte Prozesshandlung hat er nachgeholt und hierbei die Revision auf die Anordnung der Maßregel beschränkt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig; dementsprechend erweist sich der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO als unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 29. Juni 2010 Folgendes ausgeführt:
"1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist un-
zulässig, weil es an der erforderlichen genauen Darlegung
und Glaubhaftmachung aller der zwischen Beginn und
Ende der versäumten Frist liegenden Umstände fehlt, die
für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls
durch wessen Verschulden es zu dem Versäumnis ge-
kommen ist (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvor-
trag 1 und 5). Die Revision ist ausdrücklich zunächst nur
zur Fristwahrung eingelegt worden. Eine Entscheidung, ob
die Revision durchgeführt, mithin seitens des Angeklagten
dem Revisionsverfahren Fortgang gegeben werden sollte,
war zu diesem Zeitpunkt ersichtlich noch nicht getroffen.
Ob und gegebenenfalls wann der Angeklagte diese Ent-
scheidung getroffen und seinen Verteidiger mit der Abfas-
sung der Revisionsbegründung beauftragt hat, ist nicht
vorgebracht. Es ist demnach kein vollständiger Sachver-
halt dargelegt, der ein Verschulden des Angeklagten an
der Fristversäumnis ausschließt.
2. Der zulässige Antrag des Angeklagten auf Entscheidung
des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist un-
begründet. Innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ist
beim Landgericht keine Revisionsbegründung und kein
Revisionsantrag eingegangen … Das Landgericht hat da-
her die Revision zu Recht als unzulässig gemäß § 345
Abs. 1 StPO verworfen".
Dem tritt der Senat bei.
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