Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.08.2010 – 4 StR 313/10

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 10. März 2010 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Zweibrücken vom 26. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Vorwegvollzug von einem Jahr der verhängten Strafe angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten "zur Fristwahrung" Revision eingelegt und hierbei weiter ausgeführt: "Ich werde bis zum Ende der kommenden Kalenderwoche mitteilen, ob das Revisionsverfahren durchgeführt werden soll". Nachdem bis zum Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO weder die angekündigte Erklärung noch eine Rechtsmittelbegründung eingegangen war, verwarf das Landgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig. Hiergegen hat der Angeklagte auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ersucht. Die versäumte Prozesshandlung hat er nachgeholt und hierbei die Revision auf die Anordnung der Maßregel beschränkt.

Randnummer 2

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig; dementsprechend erweist sich der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO als unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 29. Juni 2010 Folgendes ausgeführt:

"1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist un-

zulässig, weil es an der erforderlichen genauen Darlegung

und Glaubhaftmachung aller der zwischen Beginn und

Ende der versäumten Frist liegenden Umstände fehlt, die

für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls

durch wessen Verschulden es zu dem Versäumnis ge-

kommen ist (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvor-

trag 1 und 5). Die Revision ist ausdrücklich zunächst nur

zur Fristwahrung eingelegt worden. Eine Entscheidung, ob

die Revision durchgeführt, mithin seitens des Angeklagten

dem Revisionsverfahren Fortgang gegeben werden sollte,

war zu diesem Zeitpunkt ersichtlich noch nicht getroffen.

Ob und gegebenenfalls wann der Angeklagte diese Ent-

scheidung getroffen und seinen Verteidiger mit der Abfas-

sung der Revisionsbegründung beauftragt hat, ist nicht

vorgebracht. Es ist demnach kein vollständiger Sachver-

halt dargelegt, der ein Verschulden des Angeklagten an

der Fristversäumnis ausschließt.

2. Der zulässige Antrag des Angeklagten auf Entscheidung

des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist un-

begründet. Innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ist

beim Landgericht keine Revisionsbegründung und kein

Revisionsantrag eingegangen … Das Landgericht hat da-

her die Revision zu Recht als unzulässig gemäß § 345

Abs. 1 StPO verworfen".

Randnummer 3

Dem tritt der Senat bei.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 4 StR 313/10 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten