Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 09.09.2004 – 4 StR 307/04
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 16. März 2004 wird verworfen.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten am 27. November 2002 wegen Betruges in neun Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Untreue und wegen falscher Angaben bei Kapitalerhöhung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat durch Beschluß vom 10. Juli 2003 (4 StR 172/03) nach Beschränkung des Verfahrens gemäß § 154 a Abs. 2 StPO den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in sechs Fällen, der Untreue in drei Fällen und falscher Angaben bei einer Kapitalerhöhung schuldig ist, die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II. 1 bis 7 der Urteilsgründe und den Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten auf der Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, die ihr auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestütztes Rechtsmittel wirksam auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkt hat. Das – vom Generalbundesanwalt nicht vertretene – Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Gesamtstrafenausspruch weder zu Gunsten noch - was der Senat gemäß § 301 StPO zu beachten hat - zum Nachteil des Angeklagten einen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Juli 2004. Die verhängte Gesamtstrafe ist zwar maßvoll; sie löst sich aber nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, und ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. BGHSt 34, 345, 349).
Zitierte Vorschriften
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