Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.08.2009 – 4 StR 306/09
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. Januar 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.
Zwar tragen die Feststellungen des Landgerichts die Annahme versuchter räuberischer Erpressung durch den Angeklagten. Das Landgericht hat aber einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen: Zwar sei dem Angeklagten die weitere Ausführung der Tat noch möglich gewesen, er habe aber von der weiteren Tatausführung nicht aus selbst gesetzten Motiven Abstand genommen, weil der Zeuge R. ihn zum Verlassen des Tatortes angehalten habe.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 11. August 2009 ausgeführt:
"Diese Begründung trägt den Ausschluss eines freiwilligen
Rücktritts vom unbeendeten Versuch nicht. Sie lässt schon
nicht erkennen, dass sich das Landgericht - was bei der
zugrunde liegenden Fallgestaltung nötig gewesen wäre - mit
den zur Bestimmung der Freiwilligkeit in der Rechtsprechung
entwickelten Kriterien auseinandergesetzt hat. Freiwilligkeit
liegt vor, wenn der Täter noch Herr seiner Entschlüsse geblie-
ben ist und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für
möglich gehalten hat, er also weder durch eine äußere
Zwangslage daran gehindert noch durch einen seelischen
Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (st. Rspr.;
vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16, 18).
Ob der Angeklagte dementsprechend nach dem Erscheinen
des Zeugen R. noch 'Herr seiner Entschlüsse' geblieben ist,
lässt sich den vom Landgericht getroffenen Feststellungen
nicht entnehmen. (...). Die Annahme von Freiwilligkeit wird
nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anstoß zum Umden-
ken von Außen gekommen ist (vgl. BGHSt 7, 296, 299; StV
1982, 259, 260) oder die Abstandnahme von der Tat nach
dem Einwirken von Dritten erfolgt ist (vgl. BGH NStZ 1988, 69,
70). Maßgebend ist auch in diesen Fällen, ob der Täter trotz
des unvorhergesehenen Erscheinens oder der Anwesenheit
Dritter 'aus freien Stücken' gehandelt hat oder ob dies womög-
lich zu einer ihn an der Tatfortführung hindernden äußeren
Zwangslage oder zur inneren Unfähigkeit einer Tatvollendung
geführt hat. Ein Fall, in dem sich im Hinblick auf das etwa das
Entdeckungsrisiko erhöhende Erscheinen eines Dritten ohne
Weiteres von selbst ergeben würde, dass der Angeklagte nicht
mehr Herr seiner Entschlüsse geblieben sei, ist ersichtlich
nicht gegeben. Der Zeuge R. , mit dem der Angeklagte den
Abend unterwegs gewesen war, hat den Angeklagten zum
Verlassen des Tatorts angehalten (UA S. 8) und ihn dann mit
nach Draußen genommen (UA S. 4); dass der Angeklagte
nicht mehr in der Lage gewesen sein könnte, einen eigenen
Willen im Hinblick auf die mögliche Tatvollendung zu bilden
oder gar durch körperliche Anstrengungen des Zeugen vom
Tatort weggeführt und deshalb an einer Vollendung tatsächlich
gehindert worden sein könnte, lässt sich den insoweit dürfti-
gen Feststellungen des Landgerichts nicht entnehmen. Da
nach dem bisherigen Sachverhalt auch nicht anzunehmen ist,
dass das spätere Erscheinen der Zeugen H. und P.
bei den Rücktrittsüberlegungen des Angeklagten eine Rolle
gespielt haben könnte, ist jedenfalls nicht auszuschließen,
dass der Angeklagte (...) aus freien Stücken von der weiteren
Durchführung der Tat Abstand genommen hat und dadurch
strafbefreiend zurückgetreten ist. Dies aufzuklären, wird Sa-
che des neuen Tatrichters sein."
Dem stimmt der Senat zu.
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