Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.07.2010 – 4 StR 286/10
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 4. Februar 2010 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen verurteilt worden ist, sowie b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (II. 2. und 3. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Juni 2010 hierzu ausgeführt:
"Nach ständiger - vom Großen Senat bestätigter (BGHSt 50,
252, 256) - Rechtsprechung des BGH ist 'Handeltreiben' im
Sinne der §§ 29 ff. BtMG 'jede eigennützige auf den Umsatz
von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit'. Vorliegend hat
das Landgericht zwar festgestellt, dass der Angeklagte das bei
ihm bestellte Heroin als Lieferant 'besorgen und den Transport
über die deutsch-niederländische Grenze durch einen Kurier
organisieren' sollte (UA S. 8) und dies auch getan hat. Es hat
jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Angeklagte
hierbei aus eigennützigen Motiven gehandelt hat. Ein - zumin-
dest erwarteter - Gewinn liegt zwar nicht fern, da der Ange-
klagte den von K. und D. zu zahlenden Kaufpreis ausge-
handelt hat (UA S. 8, 18) und auch in weiteren Fällen (UA
S. 9) Heroin lieferte, andererseits aber hat die Kammer gerade
nicht festgestellt, dass dem Angeklagten die
- an den Kurier übergebene - Kaufpreissumme oder ein Teil
davon zugeflossen ist (UA S. 26). Da das Gericht auch keine
sonstigen vom Angeklagten aus den Geschäften zumindest
erstrebten Vorteile festgestellt hat, fehlt es an der 'Eigennüt-
zigkeit', so dass die Verurteilung wegen Handeltreibens keinen
Bestand haben kann. Da jedoch nicht ausgeschlossen werden
kann, dass noch Feststellungen dazu getroffen werden kön-
nen, dass die Handlungen des Angeklagten nicht nur
- fremdnützige - Beihilfe darstellten, sondern er doch irgend-
welche materiellen oder immateriellen Vorteile gezogen oder
dies zumindest angestrebt hat, bedarf die Sache insoweit
neuer Verhandlung und Entscheidung".
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck
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