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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.01.2016 – 4 StR 283/15

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 16. März 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Computerbetrugs in 25 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Es führt aber zum Entfallen des Teilfreispruchs.

Randnummer 2

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Computerbetrugs in zwei weiteren tatmehrheitlichen Fällen freigesprochen, weil der Angeklagte diese Taten jeweils tateinheitlich mit anderen im angefochtenen Urteil abgeurteilten Taten des Computerbetrugs begangen hat. In Fällen, in denen der angeklagte Sachverhalt erwiesen ist und lediglich eine andere konkurrenzrechtliche Bewertung erfährt, kommt indes ein Teilfreispruch nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2009 – 2 StR 596/08, NStZ 2009, 347; Ott in KK-StPO, 7. Aufl., § 260 Rn. 21 mwN). Der Teilfreispruch hat daher zur Klarstellung zu entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2004 – 4 StR 415/03 in NStZ 2004, 554 nicht abgedruckt).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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